Legionellen-Untersuchung

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Pflichten Vermieter / Trinkwasserverordnung


Ihre Aufgaben und Pflichten als Vermieter / Betreiber


Die Trinkwasserverordnung legt fest, dass Besitzer, Eigentümergemeinschaften und Vermieter ihre zentralen Großanlagen zur Warmwasserbereitung auf Befall von Legionellen überprüfen lassen müssen.

 

Einrichten von Probeentnahmestellen

Basierend auf der DIN EN ISO 19458 ist die Probenahme an folgenden Stellen vorzunehmen:

  • Erste Probeentnahmestelle: Ausgang aus dem  Warmwasserbereiter
  • Zweite Probeentnahmestelle: Eingang Zirkulationsleitung in den Warmwasserbereiter
  • Dritte Probeentnahmestelle: Entnahmestelle am Ende jeder Steigleitung (weitest  entfernte Wohnung – Wasserhahn) 

Bei einer erforderlichen Installation der Probeentnahmevorrichtung ist darauf zu achten, dass es sich um zugelassene, genormte Probenahmearmaturen handelt.

 

§ 15 Trinkwasserverordnung: Untersuchungsverfahren

Trinkwasseranalyse durch ein akkreditiertes Labor

Die Untersuchung erfolgt gemäß Trinkwasserverordnung § 15 Abs. 4 durch akkreditierte und von den zuständigen Landesbehörden gelistete Laboratorien. Die Trinkwasserverordnung schreibt als Untersuchungsmethode ISO 11731x sowie DIN EN ISO 117312 vor. Ebenso sollten die Empfehlungen des
Umweltbundesamtes Eingang in die Wasseranalyse auf Legionellen finden.

 

§ 16 Trinkwasserverordnung: Anzeige- und Handlungspflichten

  • Unverzügliche Meldung an das Gesundheitsamt
  • Einleitung von Maßnahmen / erneute Untersuchung

Gemäß Trinkwasserverordnung § 16 muss dem Gesundheitsamt eine Verfehlung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE unverzüglich angezeigt werden.

Eine erneute Untersuchung ist nach Einleitung der erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

 

§ 19 Trinkwasserverordnung: Umfang der Überwachung

Berücksichtigung der aktuellen gesetzlichen Prüfintervalle bzw. Sonderregelungen der Gesundheitsämter.

 

§ 21 Trinkwasserverordnung: Berichtspflichten

  • Dokumentation und Archivierung der Prüfberichte
  • Information an die Hausbewohner


Das Original ist vom Zeitpunkt der Untersuchung an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat die betroffenen Verbraucher über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu informieren.


Sie als betroffener Vermieter /Eigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Aufgaben, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergeben, erfüllt werden.


Wir haben daher unser Leistungspaket für Sie entwickelt, das Sie bei allen Aufgaben und Pflichten, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergeben, in vollem Umfang entlasten kann.



Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung legt fest, dass Besitzer, Eigentümergemeinschaften und Vermieter ihre zentralen Großanlagen zur Warmwasserbereitung auf Befall von Legionellen überprüfen lassen müssen.

Im Trinkwasser dürfen keine krankheitserregenden Keime vorkommen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können (§ 5 Absatz 1). 

Für die Unbedenklichkeit und Reinheit des Trinkwassers ist ab der Übergabestelle (Wasserzähler der Gemeinde) der jeweilige Hausbesitzer verantwortlich.

Für Legionellen gab es in der alten Trinkwasserverordnung noch keinen Grenzwert. 

Dies hat sich ab dem 01. November 2011 geändert. 

Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmewert von 100 (KBE) pro 100 ml Trinkwasser festgesetzt.

Die alte Volksweisheit "Gesundheit ist das höchste Gut" ist teilweise schon etwas "abgegriffen". 

Doch der gesunde Mensch hat viele Wünsche - der kranke Mensch meist nur einen ... Deshalb: Beugen Sie vor!

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